Informationen zum deutschen Recht

Welche rechtlichen Vorschriften gibt es?

Deutschland ist Europas größter Arbeitsmarkt. Es bietet flexible Beschäftigungsmodelle. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland etwa zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Der Erfolg eines Unternehmens hängt maßgeblich von seinen Mitarbeitern ab. Deutschland bietet sehr gut ausgebildete Arbeitskräfte. Es gibt in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, Personal zu rekrutieren. In einigen Fällen können sogar öffentliche Mittel zur Einstellung von Mitarbeitern die Betriebskosten bei der Gründung eines neuen Unternehmens senken. 

Die rechtliche Absicherung ist ein Grundstein für jedes Unternehmen.

Doch welche Überlegungen müssen geklärt werden, wenn Mitarbeiter gefunden sind? Wie ist die Beschäftigung geregelt? Welche Regeln gelten für Lohn, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch? Was müssen Arbeitgeber über das deutsche Sozialversicherungssystem wissen? Wie kann ein Arbeitsvertrag gekündigt werden? Und welche Rolle spielen Betriebsräte in Deutschland?

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Arbeitsrecht

Es gibt in Deutschland eine große Zahl arbeitsrechtlicher Vorschriften, so z.B. das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Gesetz über die Fristen der Kündigung von Angestellten, das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden, wenn nicht Gesetze oder Tarifverträge eine Ausnahme gebieten. 

Ein Arbeitsvertrag, in dem die Bedingungen des Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses festgelegt werden, wird in der Regel schriftlich abgefasst. Tarifverträge zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gelten nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft sind. Eine Ausnahme gilt für Vereinbarungen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Eine Übersicht über allgemeingültige Tarifverträge finden Sie auf der Website des Deutschen Zollamtes. Einige arbeitsrechtliche Regelungen lassen keine Abweichungen im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag zu. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die deutschen Mindestlohnregelungen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sowie Krankenurlaub.

Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, setzt EU-Vorschriften zur Antidiskriminierung um. Es schreibt ein allgemeines Verbot der Diskriminierung von Personen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Orientierung vor.

Löhne und Gehälter

Löhne werden in Deutschland grundsätzlich individuell ausgehandelt. Es gilt jedoch ein allgemeiner Mindestlohn. Der Mindeststundenlohn betrug ab Januar 2024 12,41 Euro.
 
In bestimmten Branchen (z. B. mit allgemeingültigen Tarifverträgen) müssen höhere Mindestlöhne festgelegt werden. Eine Übersicht über diese branchenspezifischen Mindestlöhne stellt der deutsche Zoll online zur Verfügung.
 
Es gibt auch allgemeine Ausnahmen vom nationalen Mindestlohn. Beispielsweise fallen folgende Gruppenkategorien nicht unter die Mindestlohnregelung:

  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • Studierende, die Pflichtpraktika oder sonstige Praktika im Umfang von bis zu drei Monaten absolvieren
  • Langzeitarbeitslose (ein Jahr oder länger) während der ersten sechs Monate der Beschäftigung

Sozialversicherungsrecht

Prämien dürfen nur gewährt werden, wenn sie in den Einzelarbeitsverträgen oder in Tarifverträgen vereinbart wurden.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten in Deutschland richten sich nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Arbeitnehmer dürfen acht Stunden pro Tag (48 Stunden pro Woche) arbeiten. Der Samstag gilt als normaler Werktag. Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche insgesamt 40 Stunden. Die meisten Geschäfte werden von Montag bis Freitag abgewickelt, aber Einzelhändler und die verarbeitende Industrie arbeiten in der Regel auch samstags. Sonntage hingegen gelten grundsätzlich als arbeitsfreie Tage. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden pro Tag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Führungskräfte sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.

Überstunden

Überstunden müssen durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Eine Überstundenzulage ist möglich, aber gesetzlich nicht festgelegt. Überstundenzuschläge müssen nur dann gezahlt werden, wenn dies einzelvertraglich oder in geltenden Tarifverträgen vorgesehen ist.

Arbeitspausen

Die gesetzliche Höhe der Arbeitspausen richtet sich nach der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag. Bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Der Anspruch erhöht sich auf 45 Minuten Pause, wenn sie mehr als neun Stunden am Tag arbeiten. Die Pausen können über den Tag verteilt erfolgen, dürfen jedoch nicht kürzer als 15 Minuten sein. Zwischen den Schichten gelten gesetzliche Pausen von mindestens elf Stunden.

Ferien und Feiertage

Vollzeitbeschäftigte, die sechs Tage pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 24 bezahlte Urlaubstage (entspricht vier Wochen) pro Jahr. Somit liegt der Anspruch bei Vollzeitbeschäftigten, die fünf Tage pro Woche arbeiten, bei mindestens 20 Tagen pro Jahr.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen anteilig bezahlten Urlaub, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres weniger als sechs Monate arbeitet. Während der typischen sechsmonatigen Probezeit zu Beginn eines neuen Arbeitsvertrags haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaubstage.

Die Anzahl der Feiertage ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in manchen Regionen Deutschlands sind es mindestens zehn bis maximal 13 Feiertage.

Krankenstand

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über eine Krankheit zu informieren, die eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz erforderlich macht (in der Regel am ersten Tag des Krankenurlaubs). Zudem ist von der voraussichtlichen Dauer dieser Abwesenheit zu berichten. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Hausarzt nachweisen zu lassen. Abweichend davon kann der Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Krankheit auch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verlangen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung online über die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers abrufen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 100 Prozent des Normalgehalts bis zum Zeitpunkt der Genesung, begrenzt auf maximal sechs Wochen.

Entsandte Arbeitnehmer

Bei der Expansion nach Deutschland stellen internationale Unternehmen häufig nicht nur neue Mitarbeiter in Deutschland ein. Es kann auch erforderlich sein, Personal mit Führungs- oder Fachaufgaben von der Muttergesellschaft im Ausland für einen begrenzten Zeitraum in eine neue deutsche Gesellschaft zu entsenden. Teilweise werden diese Arbeitnehmer aufgrund ihres bestehenden ausländischen Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt. In solchen Fällen schreiben EU-Recht und deutsches Recht die Anwendbarkeit bestimmter deutscher Mindestbeschäftigungsbedingungen vor. Detaillierte Informationen zu den zu beachtenden Regelungen finden Sie auf den Webseiten der Europäischen Kommission zu Arbeitnehmerentsendungen und des deutschen Zollamtes zu Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

Das deutsche Sozialversicherungssystem

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland etwa zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber behält sie ein und verteilt sie an die Sozialversicherungsträger.

Im Gegensatz zu einigen anderen Industrieländern wird die Grundversorgung in der sozialen Sicherheit in Deutschland kollektiv durch einen Umverteilungsprozess finanziert. Die laufenden Sozialversicherungskosten (z. B. für Rentner, Kranke bzw. Pflegebedürftige und Arbeitslose) werden direkt aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestritten.

Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich zusammen aus:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Im Allgemeinen werden die Sozialversicherungsbeiträge ungefähr zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Lediglich die Kosten für die Unfallversicherung trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Insgesamt beträgt der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen etwa 21 Prozent des Bruttolohns des Arbeitnehmers. Für alle Sozialversicherungskomponenten besteht ein gemeinsamer Fonds. Lediglich die Krankenkasse kann vom Arbeitnehmer individuell gewählt werden. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten einen Nettolohn oder ein Nettogehalt, von dem Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen sind. Der Arbeitgeber behält die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern ein und überweist das Geld direkt an das Finanzamt. Dementsprechend müssen alle Arbeitnehmer beim örtlichen Finanzamt angemeldet sein. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber nach Berechnung des Bruttolohns einbehalten und an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abgeführt (die dann alle Beiträge mit Ausnahme der Unfallversicherung an alle Beteiligten verteilt). Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Unfallversicherung gesondert an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.

Menschen aus anderen Ländern sind von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht ausgenommen, es sei denn, sie üben eine Beschäftigung aus, die nicht auf Dauer angelegt ist. Allerdings bestehen zahlreiche zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, die wirksam werden, wenn ein Mensch aus einem anderen Land später die Bundesrepublik wieder verlässt.

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Stefan Matz

Bereichsleitung
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