Wenn Sie als Angehöriger eines Staates, der nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten pro Halbjahr oder eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik planen, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Dieses muss grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt und erteilt worden sein. Das Visum beantragen Sie bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Heimatland. Eine Übersicht der deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland mit Adressenverzeichnis können Sie auch beim Auswärtigen Amt anfordern.
Damit das Prüfungsverfahren vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden kann, sollte der Antrag für das Visum rechtzeitig gestellt werden. Die Bearbeitungszeit dauert durchschnittlich 3 Monate und ist auch abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Wichtig:
Über die Erteilung des Visums entscheidet die deutsche diplomatische Vertretung im Heimatland. Nach der Einreise in die Bundesrepublik sind für alle weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten die Ausländerdienststellen der Bezirksverwaltung zuständig. Das könnte zum Beispiel die Erteilung eines Aufenthaltstitels sein.
Ob und wie lange ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist zum einen davon abhängig, ob es in den jeweiligen Rechtsnormen eine Begrenzung zur Dauer des Aufenthaltstitels gibt. Zum anderen müssen bei einer etwaigen Verlängerung weiterhin die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (u.a. die Sicherung des Lebensunterhalts) und die gleichlautenden Sachverhalte bestehen, die Grundlage bei Erteilung im Visumverfahren gewesen sind.